Versagen der Bundesregierung gerichtlich bestätigt

Laut Bundesverwaltungsgericht verstößt das BAföG gegen das verfassungsrechtliche Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang, da es das ausbildungsbezogene Existenzminimum nicht abdeckt.

Am gestrigen Donnerstag, den 20.05.2021 wurde im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine BAföG-Revisionsverhandlung geführt. Rechtsanwalt Joachim Schaller vertrat eine Studentin aus Osnabrück. Die Klage berief sich auf den Vorwurf, dass der Bedarfssatz des BAföG verfassungswidrig niedrig war. Die Verhandlung wurde von einer gemeinsamen Kundgebung der bundes- und sachsenweiten Studierendenvertretungen freier zusammenschlus von student*innenschaften (fzs) und Konferenz Sächsischer Studierndenschaften (KSS) sowie zweier ortsansässigen Studierendenschaften aus der Universität und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig begleitet [1]. Das Bundesverwaltungsgericht ist überzeugt, dass die Feststellung des Bedarfssatzes nicht den verfassungsmäßigen Anforderungen entspricht und legt diese nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Der Gesetzgeber habe demnach kein taugliches Berechnungsverfahren gewählt, weshalb die vorgesehene Bedarfssatzermittlung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten vereinbar sei. [2].

Die Studentischen Vertreter*innen waren als Beobachter*innen und Unterstützer*innen im Gerichtssaal anwesend. „Der Rechtsanwalt der Klägerin legte anschaulich dar, dass einige Bedarfssätze des BAföGs sogar unter den Berechnungsgrundlagen von Sozialleistungen nach dem SGB II – wie dem Hartz IV – liegen. Es ist eine Zumutung, dass wir Studierenden weniger Leistungen erhalten als nach dem Grundgesetz geltenden Existenzminimum üblich. Folge ist, dass sich viele Studierende in einer finanziell prekären Lage befinden. Die Richter*innen bekundeten selbst, dass dies auch nicht mit dem Bezug von Kindergeld oder möglichen Nebenjobs bei parallelem Vollzeitstudium zumutbar wäre.“, erläutert Sabine Giese, Sprecherin der KSS und ergänzt: „In der Argumentation des Urteils kommt hinzu, dass im Gegensatz zu den Sozialleistungen das BAföG nicht dynamisiert ist und damit im Vergleich zum Hartz IV nicht gemäß der steigenden Inflation automatisch angepasst wird. Ein angemessenes Berechnungsverfahren wurde vom Gericht grundsätzlich angezweifelt – beispielsweise entstammt die Grundlage, anhand derer die Lebens- und Ausbildungskosten von Studierenden ermittelt wurden, die bis 2016 galten, einer Erhebung aus dem Jahr 2006. Damit wird klar: Die Bundesregierung hat ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Sie stolpert über eine einfach umzusetzende und seit Jahren geforderte Maßnahme.“

„Der Beschluss des BVerwGs bestätigt unsere Einschätzung, dass diese sogenannte Ausbildungsförderung – verfassungswidrig – nicht einmal das absolute Existenzminimum deckt. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat nicht nur jahrelang regelmäßige Berichte und Anpassungen versäumt, es ignoriert auch den grundlegenden Reformbedarf des BAföGs. Wir benötigen eine Studienfinanzierung, die mehr als nur das Existenzminimum abdeckt – und das so schnell wie möglich. Für Vorschläge und Gespräche stehen wir Studierendenvertretungen der Bundesbildungsministerin gern zur Verfügung.“, schließt Jonathan Dreusch, Vorstandsmitglied des fzs.

Über die endgültige Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wird nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden. Das Verfahren in Leipzig ist bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt. Die Studierendenvertretungen sammeln mit einer bundesweiten Kampagne und Petition zur Reformierung des BAföG [3] weiterhin Unterstützer*innen ihrer Vorschläge für ein bedarfsgerechtes Ausbildungsförderungsgesetz.

[1] https://www.fzs.de/2021/05/19/studierende-sind-auch-menschen-bafoeg-muss-die-existenz-sichern/

[2] https://www.bverwg.de/de/pm/2021/31

[3] www.bafoeg50.de 

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Sprecher*innen der KSS Sabine Giese – 01522 1874904 und Vorstandsmitglied des fzs Jonathan Dreusch – 0157 72532231.

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